Satzungen der Gruppe Seeländer Veteranen
1.
Die Gruppe Seeländer Veteranen der Eidg. Schwingerveteranenschaft bildet eine Vereinigung mit Sitz am Wohnort ihres Obmannes.
Die Vereinigung bezweckt die Hebung und Förderung unserer nationalen Spiele im allgemeinen, die Unterstützung des Schwingens im besonderen durch Beistand zur aktiven Schwingerschaft des Seeländischen Schwingerverbandes (SSV) mit Rat und Tat und die Pflege der Kameradschaft.
Die Vereinigung ist Mitglied des SSV und untersteht dessen Statuten, Reglementen und Beschlüssen.
2.
Wer aktiv geschwungen hat, dem SSV oder dessen Schwingklubs langjährig gedient hat oder sich anderweitig um die Schwingerei verdient gemacht hat, kann nach Erreichung des 30. Altersjahr in die Vereinigung aufgenommen werden.
3.
Jährlich findet eine Zusammenkunft der Vereinigung statt, welche die laufenden Geschäfte erledigt und der Pflege der Kameradschaft gewidmet ist.
4.
Zur Deckung der Verwaltungskosten, Anschaffung einer Ehrengabe für das Seeländische Verbandsfest usw., wird ein Jahresbeitrag erhoben, über dessen Höhe die jährliche Zusammenkunft beschliesst.
5.
Der Vereinigung steht eine Obmannschaft vor, bestehend aus mindestens fünf Mitgliedern, nämlich dem Obmann, dem Sekretär, dem Kassier, dem Protokollführer und einem Beisitzer. Die Schwingklubs des SSV haben Anrecht auf mindestens einen Sitz in der Obmannschaft und bestimmen ihre Vertreter autonom.
Der Obmann wird zu jeder Vorstandssitzung des SSV eingeladen. Er hat dabei beratende Funktion jedoch kein Stimmrecht und kann sich durch ein Mitglied der Obmannschaft vertreten lassen.
Satzungen